Wie geht das Arbeitsrecht mit der Krankheit Parkinson um?

Nicht nur jüngere Menschen, welche an Parkinson leiden, müssen sich mit grundsätzlichen Fragen rund um ihren Arbeitsplatz befassen. In der Mitte des fünften Lebensjahrzehnts wird eine Vielzahl an Patienten mit der Diagnose Parkinson konfrontiert. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden im § 33 SGB IX festgelegt.
Es müssen alle erforderlichen Leistungen erbracht werden, um die Erwerbsfähigkeit der Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten, zu verbessern oder herzustellen. Die Teilhabe am allgemeinen Arbeitsleben sollte wenn möglich auf Dauer gesichert werden. Der Umfang der festgelegten Leistungen beinhaltet jegliche Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes einschließlich aller Leistungen der Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen sowie Mobilitätshilfen, Leistungen zur behindertengerechten Berufsvorbereitung inklusive Fort- und Weiterbildungen sowie deren beruflicher Anpassung. Ebenso muss ein Überbrückungsgeld durch die Rehabilitationsträger gezahlt werden. Dieser kommt auch für alle Hilfestellungen auf, die behinderten Menschen die Teilhabe am Arbeitsleben oder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit ermöglichen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Der Erfolg solcher Maßnahmen wird aber stark durch die Schwankungen am Arbeitsmarkt beeinflusst. Daher kommt es oft zu sogenannten "Scheinrehabilitationen". Das bedeutet, dass an Parkinson erkrankte Menschen nach erfolgreich absolvierter Maßnahme nicht vermittelt werden.
Menschen, welche an dieser Krankheit leiden, benötigen Arbeitsplätze, an denen sich ein Arbeitsablauf ohne Leistungsdruck und andere Probleme gewährleisten lässt. Zudem ist wenig Publikumsverkehr aufgrund der Bewegungseinschränkungen von Vorteil. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, bei der Einrichtung des behindertengerechten Arbeitsplatzes sowie für die Betreuung des Erkrankten finanzielle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Oft wird dies in der Praxis nicht umgesetzt. Das Rehabilitationsrecht kennt, davon abgesehen, keinerlei Instrumente, welche eine bleibende Leistungsminderung berücksichtigen und chronisch kranken Menschen somit die Verwertung des ihnen verbleibenden Leistungsvermögens gestatten. Nur wenige Tarifverträge beinhalten die Möglichkeit, für solche Fälle in einer entsprechenden Minderleistungsklausel einen geminderten Lohn zu vereinbaren.




